Allgemeine Bedingungen der OWITA GmbH für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

Fassung 2005

OWITA führt Auftragsforschung im Bereich innovativer Technologien der Automatisierungstechnik durch. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.


1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die OWITA erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, OWITA stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit diese Allgemeinen Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

1.2 Sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von OWITA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


2. Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit

2.1 Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot von OWITA vorgesehenen Arbeiten.

2.2 Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese mit der Auftragsbestätigung von OWITA als verbindlich. Erkennt OWITA, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird es dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.


3. Vergütung

3.1 Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass die Vergütung nach Aufwand – gegebenenfalls mit Kostenobergrenze – berechnet wird. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.

3.2 OWITA wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird OWITA dem Auftraggeber einen Vorschlag für eine angemessene Erhöhung der Vergütung unterbreiten. Falls die Erhöhung der Vergütung aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung für OWITA weder vorhersehbar waren noch von ihm zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird der Vorschlag von OWITA verbindlich.


4. Zahlungen

4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von OWITA zu leisten.

4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von OWITA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


5. Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte

5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

5.2 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von OWITA darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet OWITA einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung eine Arbeitnehmererfindervergütungspauschale, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.

5.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von OWITA darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem OWITA zu erklären. OWITA behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

5.4 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

5.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.

5.6 Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte von OWITA verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen von OWITA entgegenstehen.


6. Schutzrechte Dritter

6.1 OWITA wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm während der Durchführung des Auftrages bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.

6.2 Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet OWITA, falls es seine Hinweispflicht verletzt hat, nach Maßgabe der Ziffn. 7.2 und 8.6. Im Übrigen ist die Haftung von OWITA bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Bei kauf- und werkvertraglichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten haftet OWITA ausschließlich nach Ziff. 8.


7. Haftung

7.1 OWITA steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.

7.2 Die Haftung von OWITA, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften OWITA, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.3 Erbringt OWITA die ihm obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er OWITA erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.


Geschäftsbedingungen der OWITA GmbH

8. Sonderregelung für kauf- und werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

8.1 Soweit OWITA aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung und Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.

8.2 Erweist sich das von OWITA erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält OWITA zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen. Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter erfolgt die Nacherfüllung derart, dass OWITA für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.3 Wenn OWITA die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.

8.4 Der Auftraggeber hat das von OWITA gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet OWITA nur Gewähr, wenn sie OWITA innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.

8.5 Auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers infolge von Mängeln finden die Haftungsregelungen der Ziffn. 7.2 und 7.3 Anwendung.

8.6 Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet OWITA gemäß Ziff. 8 nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt, insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird, und der Auftraggeber OWITA über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.


9. Verjährung

9.1 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2, 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder OWITA wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.

9.2 Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff. 9.1 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.

9.3 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in Ziffn. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum von OWITA und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

10.2 Für den Fall, dass das Eigentum von OWITA an dem Forschungs und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf OWITA übergeht.

10.3 Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an OWITA ab.


11. Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

11.2 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer von OWITA, die von OWITA im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.


12. Veröffentlichung, Werbung

12.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit OWITA berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers und von OWITA zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen von OWITA nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verwenden.

12.2 Veröffentlichungen von OWITA, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte gemäß Ziff. 5.3 erhalten hat.


13. Kündigung

13.1 Sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, sind beide Vertragspartner zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

13.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

13.3 Nach wirksamer Kündigung wird OWITA dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OWITA die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.


14. Sonstiges

14.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14.2 Erfüllungsort für Leistungen von OWITA ist Lemgo.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.